Es ist zwar nicht die Areskonvention, aber ich hoffe es hilft da ein wenig:
Genfer Abkommen III [Bearbeiten]
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kriegsgefangene in Aachen, 1944
Wichtig für die Anwendbarkeit des Genfer Abkommens III ist die Definition des Begriffs „Kriegsgefangener“ (engl. Prisoner of War, POW) in Artikel 4. Kriegsgefangene sind demnach alle Personen, die in die Hand der Gegenseite gefallen sind und die zu einer der folgenden Gruppen gehören:
1. Angehörige der bewaffneten Streitkräfte einer Konfliktpartei sowie Angehörige von Milizen und Freiwilligeneinheiten, sofern diese Teil der bewaffneten Streitkräfte sind oder des Marinestandpunkts.
2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligeneinheiten einschließlich bewaffneter Widerstandsgruppen, die zu einer Konfliktpartei gehören, sofern sie unter dem einheitlichen Kommando einer verantwortlichen Person stehen, durch ein von weitem erkennbares Kennzeichen identifiziert werden können, ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten.
3. Angehörige anderer regulärer bewaffneter Streitkräfte, die einer Regierung beziehungsweise Institution unterstehen, die durch die gefangennehmende Partei nicht anerkannt ist.
4. Personen, die die bewaffneten Streitkräfte begleiten, ohne selbst diesen anzugehören, einschließlich zivile Angehörige der Besatzung von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter und Mitarbeiter von Unternehmen, die mit der Versorgung der Streitkräfte oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragt wurden.
5. Angehörige der Besatzungen von Handelsschiffen und zivilen Flugzeugen der beteiligten Konfliktparteien, sofern sie durch andere internationale Bestimmungen keinen weitergehenden Schutz genießen.
6. Einwohner von nicht besetzten Gebieten, die, ohne sich in regulären Einheiten zu organisieren, beim Eintreffen der gegnerischen Seite spontan bewaffneten Widerstand geleistet haben, wenn sie ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten.
Bei Unklarheiten über den Status einer gefangenen Person ist diese solange nach den Bestimmungen des Genfer Abkommens III zu behandeln, bis der Status durch ein kompetentes Tribunal geklärt wurde (Artikel 5).
Kriegsgefangene sind unter allen Umständen menschlich zu behandeln (Artikel 13). Streng verboten sind insbesondere ihre Tötung, jede Gefährdung ihrer Gesundheit, Gewaltanwendung, Folter, Verstümmelung, medizinische Experimente, Bedrohung, Beleidigungen, Erniedrigungen und das öffentliche Zurschaustellen, ebenso Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen. Das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Ehre von Kriegsgefangenen sind unter allen Umständen zu schützen (Artikel 14). Kriegsgefangene sind bei Befragungen nur verpflichtet, ihren Namen und Vornamen, ihren Dienstgrad, ihr Geburtsdatum sowie ihre Identifizierungsnummer beziehungsweise äquivalente Informationen zu nennen (Artikel 17). Die Konfliktparteien sind verpflichtet, Kriegsgefangene mit einem Personaldokument auszustatten. Gegenstände im persönlichen Besitz von Kriegsgefangenen, einschließlich Dienstgradabzeichen und Schutzausrüstung wie Helme und Gasmasken, nicht jedoch Waffen sowie andere militärische Ausrüstung und Dokumente, dürfen nicht eingezogen werden (Artikel 1

. Kriegsgefangene sind so schnell wie möglich mit ausreichendem Abstand zur Kampfzone unterzubringen (Artikel 19).
Alles weitere:
http://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Konventionen
Das heißt: Die Frau muss nichtmal angehörige der regulären Streitkräfte sein. Sofern man die Genver Konvention als Grundlage der Ares Konvention betrachtet.
Ferner, Tostan, hast Du ja selbst gesagt; Die Frau könnte allen möglichen Mist erzählen, nur damit die Kloppe aufhört.
Aber zu meiner ursprünglichen Bitte, wenn ihr so ein Thema aufgreift, stellt es ordentlich an.